Beitragsordnung

des Ärztlichen Kreisverbandes Kelheim

 

§ 1

Die Mitgliederversammlung/ Delegiertenversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Kelheim hat am 20.09.2006 auf der Grundlage des Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetzes und gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Kelheim nachstehende Beitragsordnung beschlossen.

§ 2

Die Beiträge werden von den Mitgliedern des Ärztlichen Kreisverbandes Kelheim nach folgenden Gruppen erhoben:

 

Gruppe I:

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Chefärztinnen und-ärzte

Leitende Ärztinnen und Ärzte

Ärztliche Direktorinnen und Direktoren                                                          € 90

 

Gruppe II:

Oberärztinnen und -ärzte

Beamtete Ärztinnen und Ärzte (z.B. Medizinalbeamtinnen und -beamte)

Sanitätsoffiziere (sofern nicht unter Gruppe VI fallend)                                   

€ 70

Gruppe III:

Angestellte Ärztinnen und Ärzte (z.B. Assistenzärztinnen und-ärzte),

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Ärztinnen und Ärzte in der pharmazeutischen Industrie, Arbeitsmediziner/innen- sofern nicht unter Gruppe I fallend)

Sonstige ärztliche Tätigkeit                                                                        € 50

 

Gruppe IV:

Medizinjournalistinnen und-journalisten

Gutachter/innen

In Teilzeit beschftigte Ärztinnen und Ärzte (z.B. in Altersteilzeit)

Praxisvertreterinnen                         

€ 50

Gruppe V:

Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand                                                          

€ 30

 

Gruppe VI:

Ärtzinnen und Ärzte im Grundwehrdienst / Zivildienst

Ärztinnen und Ärzte während der Elternzeit

Berufsunfähige Ärztinen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte bei der Ausübung berufsfremder Tätigkeit

Arbeitslose Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte im Haushalt

Stipendiatinnen und Stipendiaten

beitragsfrei

 

Gruppe VII:

Ärztinnen und Ärzte im Praktikum                                                          

beitragsfrei

 

§ 3

Die Zugehörigkeit des Mitglieds zu der jeweiligen Beitragsgruppe richtet sich nach der am 01. Februar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft beim Ärztlichen Kreisverband Kelheim bereits einer anderen gesetzlichen Berufsvertretung angehört und den vollen Mitgliedsbeitrag an diese entrichtet haben, bleiben für den Rest des Kalenderjahres beitragsfrei.

§ 4

  1. Die Durchführung der Beitragserhebung wird der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen. Die Veranlagung des Mitgliedsbeitrages erfolgt gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) durch schriftlichen Bescheid der Kammer.

  2. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

  3. Wird der Beitrag innerhalb der vorgegebenen Frist weder bezahlt noch Widerspruch eingelegt oder Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt, so erfolgt eine einmalige Mahnung durch die Kammer mit einer Fristsetzung von zwei Wochen. Wird der Beitrag innerhalb dieser Frist weder bezahlt noch Widerspruch erhoben oder Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt, wird der Beitrag mit den hierdurch entstehenden Kosten gemäß Art. 40 Abs. 1 HKaG im Wege der Vollstreckung durch die Kammer beigetrieben.

  4. Die Kammer kann zur Überprüfung der Eingruppierung geeignete Auskünfte und Nachweise verlangen.

§ 5


    1. Gegen den Beitragsbescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße. 16, 81677 München Widerspruch erheben.

 


  1. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

  2. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs, 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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§ 6


  1. Auf schriftlichen Antrag kann der festgesetzte Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit den notwendigen Unterlagen versehen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides bei der Kammer zu stellen.

  2. Für die Entrichtung ermäßigter Beiträge gilt § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 7

Die Beitagsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 20.11.2002 außer Kraft.

 

Kelheim, den 20.09.2006                              Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes